Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. November 2004 um Nachzug seines am 29. Juli 1994 adoptierten Sohnes, dessen Onkel er war. Der Sohn hielt sich bereits von April bis August 2002 im Rahmen eines bewilligten Familiennachzuges in der Schweiz auf und war im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, welche nach seiner Ausreise wieder erloschen war. Das erneute Familiennachzugsgesuch