weigerung hindeuten würden, sind weder ersichtlich noch werden solche durch die Vorinstanz angeführt. 4.6. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR besteht damit im vorliegenden Fall kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verweigerung des Familiennachzugs gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden ist. Hingegen verstösst sie gegen Art. 8 EMRK. (…) 6.