Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach nationalem Recht nicht erfüllt. (…) 4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des Familiennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der Fall wäre, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen. Der Beschwerdeführer reiste im Februar 1993 in die Schweiz ein, wo er seither lebt. Im Januar 2002 heiratete er eine mit Niederlassungsbewilligung EG/EFTA in der Schweiz lebende italienische Staatsangehörige.