{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-09-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2005-67_2006-09-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3577", "Checksum": "87fce1afd07dc625a5c2fe329e132a23"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2005.67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.09.2006 1-BE.2005.67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK\nVerweigerung des Familiennachzuges i.c. gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden (Erw. 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II./4.3.).\nI.c. besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung (Erw. II./4.5. f.).\nIm Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR ist der Familiennachzug zu bewilligen (Erw. II./6.).\n\n400 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006\n\nnen Eingriff in das Familienleben kein überwiegendes öffentliches\nInteresse besteht. Ein Berufen auf Art. 8 EMRK kann dem Beschwerdeführer zudem auch aufgrund des im Laufe des Verfahrens\nüberschrittenen 18. Altersjahrs der Tochter nicht verwehrt werden.\nDas Migrationsamt ist unter diesen Umständen anzuweisen, das\nFamiliennachzugsgesuch zu bewilligen und den Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers zu regeln.\n\n81 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8\nEMRK\nVerweigerung des Familiennachzuges i.c. gemäss nationalem Recht nicht\nzu beanstanden (Erw. II./3.4.).\nEingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut bejaht, da i.c.\nvon den Betroffenen nicht verlangt werden kann, ihr Familienleben im\nAusland zu führen (Erw. II./4.3.).\nI.c. besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung (Erw. II./4.5. f.).\nIm Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR ist der Familiennachzug\nzu bewilligen (Erw. II./6.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. September 2006 in Sachen J.D. betreffend Familiennachzug (1-BE.2005.67).\n\nSachverhalt\n\nA. Der Beschwerdeführer reiste am 12. Februar 1993 in die\nSchweiz ein. Er ist seit dem 5. Januar 2002 mit einer italienischen\nStaatsangehörigen verheiratet. Beide haben die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA. Am 11. Oktober 2004 stellte er ein Familiennachzugsgesuch für seine aus einer früheren Beziehung stammende, in\nder Dominikanischen Republik lebende Tochter, die am 29. September 1992 geboren wurde. Das Migrationsamt, Sektion Einreise und\nArbeit, lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 ab.\nB. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am\n23. Dezember 2004 beim Rechtsdienst des Migrationsamtes (Vorin-\n2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 401\n\nstanz) Einsprache, welche durch die Vorinstanz am 24. November\n2005 abgewiesen wurde.\nC. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar über das formelle Sorgerecht verfügt, zwischen ihm\nund seiner Tochter jedoch faktisch keine vorrangige familiäre Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht.\nEs ist erstellt, dass bisher eine altersadäquate Betreuung der Tochter\ndes Beschwerdeführers durch die Grossmutter erfolgt ist und der\nGesamteindruck der Tochter und ihrer Lebensumstände vor Ort als\npositiv zu bezeichnen ist. Eine Änderung der Betreuungssituation\nerscheint nicht notwendig. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach nationalem Recht nicht\nerfüllt.\n(…)\n4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des Familiennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1\nEMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der Fall wäre,\nwenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland\nzu führen.\nDer Beschwerdeführer reiste im Februar 1993 in die Schweiz\nein, wo er seither lebt. Im Januar 2002 heiratete er eine mit Niederlassungsbewilligung EG/EFTA in der Schweiz lebende italienische\nStaatsangehörige. Seit dem 2. Juni 2003 ist auch er im Besitz einer\nNiederlassungsbewilligung EG/EFTA. Der Beschwerdeführer, der\nausser der nachzuziehenden Tochter keine weiteren Kinder hat, lebt\nsomit bereits seit über 13 Jahren in der Schweiz. In dieser Zeit hat er\nden Akten zufolge zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Auch\nberuflich sind er und seine Ehefrau gut integriert. Ob dem Beschwerdeführer nach einem derart langen Aufenthalt in der Schweiz eine\nRückkehr in sein Heimatland noch zuzumuten ist, kann vorliegend\n402 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006\n\n"}