400 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006 nen Eingriff in das Familienleben kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ein Berufen auf Art. 8 EMRK kann dem Be- schwerdeführer zudem auch aufgrund des im Laufe des Verfahrens überschrittenen 18. Altersjahrs der Tochter nicht verwehrt werden. Das Migrationsamt ist unter diesen Umständen anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch zu bewilligen und den Aufenthalt der Toch- ter des Beschwerdeführers zu regeln. 81 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Verweigerung des Familiennachzuges i.c. gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden (Erw. II./3.4.). Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut bejaht, da i.c. von den Betroffenen nicht verlangt werden kann, ihr Familienleben im Ausland zu führen (Erw. II./4.3.). I.c. besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bewilli- gungsverweigerung (Erw. II./4.5. f.). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR ist der Familiennachzug zu bewilligen (Erw. II./6.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Septem- ber 2006 in Sachen J.D. betreffend Familiennachzug (1-BE.2005.67). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste am 12. Februar 1993 in die Schweiz ein. Er ist seit dem 5. Januar 2002 mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet. Beide haben die Niederlassungsbewil- ligung EG/EFTA. Am 11. Oktober 2004 stellte er ein Familiennach- zugsgesuch für seine aus einer früheren Beziehung stammende, in der Dominikanischen Republik lebende Tochter, die am 29. Septem- ber 1992 geboren wurde. Das Migrationsamt, Sektion Einreise und Arbeit, lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 ab. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2004 beim Rechtsdienst des Migrationsamtes (Vorin- 2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 401 stanz) Einsprache, welche durch die Vorinstanz am 24. November 2005 abgewiesen wurde. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 erhob der Beschwer- deführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde. Aus den Erwägungen II. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer zwar über das formelle Sorgerecht verfügt, zwischen ihm und seiner Tochter jedoch faktisch keine vorrangige familiäre Be- ziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht. Es ist erstellt, dass bisher eine altersadäquate Betreuung der Tochter des Beschwerdeführers durch die Grossmutter erfolgt ist und der Gesamteindruck der Tochter und ihrer Lebensumstände vor Ort als positiv zu bezeichnen ist. Eine Änderung der Betreuungssituation erscheint nicht notwendig. Unter diesen Umständen sind die Voraus- setzungen für einen Familiennachzug nach nationalem Recht nicht erfüllt. (…) 4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des Famili- ennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der Fall wäre, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen. Der Beschwerdeführer reiste im Februar 1993 in die Schweiz ein, wo er seither lebt. Im Januar 2002 heiratete er eine mit Nieder- lassungsbewilligung EG/EFTA in der Schweiz lebende italienische Staatsangehörige. Seit dem 2. Juni 2003 ist auch er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung EG/EFTA. Der Beschwerdeführer, der ausser der nachzuziehenden Tochter keine weiteren Kinder hat, lebt somit bereits seit über 13 Jahren in der Schweiz. In dieser Zeit hat er den Akten zufolge zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Auch beruflich sind er und seine Ehefrau gut integriert. Ob dem Beschwer- deführer nach einem derart langen Aufenthalt in der Schweiz eine Rückkehr in sein Heimatland noch zuzumuten ist, kann vorliegend 402 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006 aufgrund seiner Heirat offen bleiben. Zwar ist die Ehefrau des Be- schwerdeführers nicht Schweizerin, sondern Italienerin. Sie lebt je- doch seit Geburt in der Schweiz und ist hier aufgewachsen. Damit ist davon auszugehen, dass sie primär die Schweiz als ihre Heimat be- trachtet. Jedenfalls geht aus den Akten nicht hervor, dass sie eine nennenswerte Verbindung zum Heimatland des Beschwerdeführers hätte. Unter diesen Gegebenheiten ist ihr eine Übersiedlung in die Dominikanische Republik nicht zuzumuten. Bei einer derartigen Sachlage wäre der Beschwerdeführer faktisch gezwungen, seine Ehe- frau zu verlassen, um das Familienleben mit seiner Tochter zu füh- ren. Es kann indessen von ihm nicht verlangt werden, dass er sich zwischen seiner Tochter und seiner Ehefrau entscheidet. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr ins Heimatland zwecks Familienzusammenführung nicht zumutbar. (…) 4.5. Im vorliegenden Fall steht fest, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, die Schweiz zwecks Familienzusam- menführung mit seiner Tochter zu verlassen und in sein Herkunfts- land zurückzukehren. Die Verweigerung des Familiennachzugs würde somit zu einer (weiter andauernden) Trennung des Beschwer- deführers und seiner Tochter führen, weshalb von einem sehr grossen privaten Interesse an der Bewilligung des Familiennachzugsgesuches auszugehen ist. Das gegenüberstehende öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung resultiert - wie in den Fäl- len Şen und Tuquabo - einzig aus der Sicherstellung des (wirtschaft- lichen) Wohles des Landes. Zwar ist dieses grundsätzlich zweifellos erheblich. Als "abstraktes" öffentliches Interesse hat es jedoch gegen- über konkreten privaten Interessen in den Hintergrund zu treten. Dies umso mehr, als mit einer geeigneten Migrationspolitik das wirt- schaftliche Wohl des Landes genauso gut sichergestellt werden kann, ohne dass damit gegen die EMRK verstossen würde. Nicht in den Hintergrund treten müsste das öffentliche Interesse dann, wenn die Bewilligungsverweigerung z.B. aus der Straffälligkeit eines Betroffe- nen resultierte und es darum ginge, die öffentliche Sicherheit vor ei- ner konkreten Bedrohung zu schützen. Weitere Umstände, welche hier auf ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Bewilligungsver- 2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 403 weigerung hindeuten würden, sind weder ersichtlich noch werden solche durch die Vorinstanz angeführt. 4.6. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR besteht damit im vorliegenden Fall kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verweigerung des Familiennachzugs gemäss nationalem Recht nicht zu beanstan- den ist. Hingegen verstösst sie gegen Art. 8 EMRK. (…) 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK gutzuheissen, da in casu die Familienzusammenführung ausserhalb der Schweiz unzumutbar ist und für den mit der Bewilligungsverweigerung ver- bundenen Eingriff in das Familienleben kein überwiegendes öffentli- ches Interesse besteht. Das Migrationsamt ist unter diesen Umständen anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch zu bewilligen und den Aufenthalt der Toch- ter des Beschwerdeführers zu regeln. 82 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Die Verweigerung des Familiennachzuges stellt i.c. keinen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut dar, da es den Betroffenen zu- mutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (Erw. II./4.3.-5.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Septem- ber 2006 in Sachen K.S. betreffend Familiennachzug (1-BE.2006.5). Sachverhalt Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. November 2004 um Nachzug seines am 29. Juli 1994 adoptierten Sohnes, dessen Onkel er war. Der Sohn hielt sich bereits von April bis August 2002 im Rahmen eines bewilligten Familiennachzuges in der Schweiz auf und war im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, welche nach seiner Ausreise wieder erloschen war. Das erneute Familiennachzugsgesuch