II./4.4.1.). Eine Härtefallbewilligung kann unter Umständen auch dann erteilt werden, wenn sich der Betroffene in den vorangehenden neun Jahren nicht deliktsfrei verhalten hat (Erw. II./4.5.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 3. März 2006 in Sachen U.R. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2005.49).