Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 verweigerte das Migrationsamt, Sektion Einreise und Arbeit, dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. B. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Verfügung vom 16. August 2005 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und wies ihn an, bis 11. Oktober 2005 die Schweiz zu verlassen. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 15. September 2005 Beschwerde bei der schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein.