{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-09-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2005-57_2006-09-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3579", "Checksum": "9979eeb08d329fe8bd2497f0340b5697"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2005.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.09.2006 1-BE.2005.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./5.).\n\n406 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006\n\n83 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Recht auf Achtung des\nFamilienlebens gemäss Art. 8 EMRK\nEingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut i.c. verneint, da\nder Betroffene noch über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt\n(Erw. II./5.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. September 2006 in Sachen A.N. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung\n(1-BE.2005.57).\n\nSachverhalt\n\nA. Der Beschwerdeführer reiste am 29. Oktober 2000 in die\nSchweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 5. April 2001\nlehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für\nMigration [BFM]) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz\nweg. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar erschien, ordnete das BFM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.\nAm 30. November 2003 kam die Tochter des Beschwerdeführers zur Welt, welche er am 22. April 2004 als sein Kind anerkannte.\nMit Schreiben vom 11. Februar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.\nMit Verfügung vom 7. Juli 2005 verweigerte das Migrationsamt, Sektion Einreise und Arbeit, dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.\nB. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhob der Beschwerdeführer Einsprache.\nMit Verfügung vom 16. August 2005 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und wies ihn an, bis\n11. Oktober 2005 die Schweiz zu verlassen. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 15. September 2005 Beschwerde bei der schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein.\nAm 29. August 2005 wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes (Vorinstanz) die Einsprache des Beschwerdeführers ab.\n2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 407\n\nC. Mit Eingabe vom 10. November 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Weigerung der Vorinstanz, das\nGesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung dem zuständigen Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu\nunterbreiten, vor Art. 8 EMRK standhält.\n5.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Grundsätzlich umfasst der Schutzbereich von Art. 8 EMRK neben der eigentlichen Kernfamilie (Beziehungen zwischen Ehegatten\nsowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern) auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern sowie die Beziehung zwischen Geschwistern. In ausländerrechtlichen Fällen gewährleistet Art. 8 Ziff. 1 EMRK gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das Familienleben ausserhalb der Kernfamilie jedoch nur dann, wenn eine faktische Familieneinheit vorliegt, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgehen\n(vgl. hierzu Niccolò Raselli / Cristina Hausammann, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Rz. 13.65).\nDer Beschwerdeführer hat eine Tochter, welche Schweizer Bürgerin ist und mit der er eine - wenn auch beschränkte - Beziehung\nunterhält. Es liegt damit ein durch Art. 8 Ziffer 1 EMRK geschütztes\nFamilienleben vor.\n5.3. Fraglich ist, ob die Weigerung der Vorinstanz, das Gesuch\ndes Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung dem\nzuständigen Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten, den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert.\nDie vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde im August 2005 aufgehoben, wogegen er bei der ARK Beschwerde einreichte. Der entsprechende Entscheid der ARK steht noch aus, wobei\nder Beschwerdeführer berechtigt ist, das Verfahren in der Schweiz\nabzuwarten. Er verfügt damit (noch) über eine Aufenthaltsberechti-\n408 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006\n\ngung in der Schweiz und kann die Beziehung zu seiner Tochter trotz\ndes abschlägigen Entscheides der Vorinstanz im bisherigen Umfang\npflegen. Sein durch Art. 8 EMRK grundsätzlich geschütztes Familienleben wird damit nicht tangiert, weshalb sich eine weitergehende\nPrüfung erübrigt. Es wird Aufgabe der ARK sein, eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK mit zu berücksichtigen.\nFestzuhalten bleibt, dass aus Art. 8 EMRK kein Recht auf eine\nbestimmte Bewilligungsart abgeleitet werden kann. Entscheidend ist\nallein, dass - was vorliegend der Fall ist - der Ausländer faktisch die\nMöglichkeit hat, das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen in angemessener Weise zu pflegen, wozu mit Blick auf Art. 8 EMRK jede\nAnwesenheitsberechtigung - insbesondere auch eine vorläufige Aufnahme - genügt, welche dies zulässt (vgl. BGE 126 II 335, E. 3a, mit\nHinweisen).\nNach dem Gesagten steht fest, dass der Schutzbereich von\nArt. 8 Ziffer 1 EMRK im vorliegenden Fall nicht tangiert ist und\nkein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vorliegt.\n\n"}