406 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006 83 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut i.c. verneint, da der Betroffene noch über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt (Erw. II./5.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Septem- ber 2006 in Sachen A.N. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2005.57). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. Oktober 2000 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 5. April 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar erschien, ord- nete das BFM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers an. Am 30. November 2003 kam die Tochter des Beschwerdefüh- rers zur Welt, welche er am 22. April 2004 als sein Kind anerkannte. Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 ersuchte der Beschwerde- führer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 verweigerte das Migrations- amt, Sektion Einreise und Arbeit, dem Beschwerdeführer die Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung. B. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhob der Be- schwerdeführer Einsprache. Mit Verfügung vom 16. August 2005 hob das BFM die vorläu- fige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und wies ihn an, bis 11. Oktober 2005 die Schweiz zu verlassen. Dagegen reichte der Be- schwerdeführer am 15. September 2005 Beschwerde bei der schwei- zerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Am 29. August 2005 wies der Rechtsdienst des Migrationsam- tes (Vorinstanz) die Einsprache des Beschwerdeführers ab. 2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 407 C. Mit Eingabe vom 10. November 2005 erhob der Beschwer- deführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde. Aus den Erwägungen II. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Weigerung der Vorinstanz, das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilli- gung dem zuständigen Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten, vor Art. 8 EMRK standhält. 5.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienle- bens. Grundsätzlich umfasst der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ne- ben der eigentlichen Kernfamilie (Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern) auch die Bezie- hung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern sowie die Bezie- hung zwischen Geschwistern. In ausländerrechtlichen Fällen gewähr- leistet Art. 8 Ziff. 1 EMRK gemäss der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte das Familienleben ausser- halb der Kernfamilie jedoch nur dann, wenn eine faktische Familien- einheit vorliegt, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit auf- weist, die über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgehen (vgl. hierzu Niccolò Raselli / Cristina Hausammann, in: Ueber- sax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Rz. 13.65). Der Beschwerdeführer hat eine Tochter, welche Schweizer Bür- gerin ist und mit der er eine - wenn auch beschränkte - Beziehung unterhält. Es liegt damit ein durch Art. 8 Ziffer 1 EMRK geschütztes Familienleben vor. 5.3. Fraglich ist, ob die Weigerung der Vorinstanz, das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung dem zuständigen Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu unterbrei- ten, den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde im Au- gust 2005 aufgehoben, wogegen er bei der ARK Beschwerde ein- reichte. Der entsprechende Entscheid der ARK steht noch aus, wobei der Beschwerdeführer berechtigt ist, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Er verfügt damit (noch) über eine Aufenthaltsberechti- 408 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006 gung in der Schweiz und kann die Beziehung zu seiner Tochter trotz des abschlägigen Entscheides der Vorinstanz im bisherigen Umfang pflegen. Sein durch Art. 8 EMRK grundsätzlich geschütztes Famili- enleben wird damit nicht tangiert, weshalb sich eine weitergehende Prüfung erübrigt. Es wird Aufgabe der ARK sein, eine allfällige Ver- letzung von Art. 8 EMRK mit zu berücksichtigen. Festzuhalten bleibt, dass aus Art. 8 EMRK kein Recht auf eine bestimmte Bewilligungsart abgeleitet werden kann. Entscheidend ist allein, dass - was vorliegend der Fall ist - der Ausländer faktisch die Möglichkeit hat, das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen in an- gemessener Weise zu pflegen, wozu mit Blick auf Art. 8 EMRK jede Anwesenheitsberechtigung - insbesondere auch eine vorläufige Auf- nahme - genügt, welche dies zulässt (vgl. BGE 126 II 335, E. 3a, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziffer 1 EMRK im vorliegenden Fall nicht tangiert ist und kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vorliegt. 84 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Bei der Beurteilung, ob einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung er- teilt werden soll, dürfen auch Verurteilungen berücksichtigt werden, wel- che aus dem Strafregisterauszug wieder gelöscht wurden (Erw. II./4.3.4.). Liegt ein Fehlverhalten des Ausländers vor, ist bei Bemessung des öffent- lichen Interesses zu berücksichtigen, wie lange die Tat zurückliegt, ob sich der Betroffene vor und nach der Tat tadellos verhalten hat und wie lange er sich insgesamt in der Schweiz aufhält (Erw. II./4.4.1.). Eine Härtefallbewilligung kann unter Umständen auch dann erteilt wer- den, wenn sich der Betroffene in den vorangehenden neun Jahren nicht deliktsfrei verhalten hat (Erw. II./4.5.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 3. März 2006 in Sachen U.R. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2005.49).