Hingegen verstösst sie gegen Art. 8 EMRK. Es stellt sich demnach die Frage, in welchem Verhältnis das nationale Recht zum Völkerrecht steht. Wenn Bestimmungen des nationalen Rechts dem Völkerrecht widersprechen, geht das Völkerrecht grundsätzlich vor. Nationales Recht hat gegenüber entgegenstehendem Völkerrecht nur dann Vorrang, wenn der Gesetzesgeber völkerrechtswidriges Landesrecht ausdrücklich in Kauf genommen hat. Landesrecht gilt im Weiteren nur dann als völkerrechtswidrig, wenn es nicht völkerrechtskonform ausgelegt werden kann. Der in casu analog anwendbare Art.