Wird ein Kriterium - wie zum Beispiel die Notwendigkeit des Nachzugs eines Kindes - untersucht, ist zunächst festzuhalten, ob dieses als Aspekt des öffentlichen Interesses an der Bewilligungsverweigerung oder als privates Interesse an der Bewilligungserteilung betrachtet wird. Bei den meisten Kriterien liegt die Zuteilung auf der Hand. Ergibt die konkrete Prüfung, dass entweder das öffentliche Interesse an einer Bewilligungsverweigerung oder das private Interesse an einer Bewilligungserteilung erhöht wird, ist dies in der Gesamtabwägung entsprechend zu berücksichtigen. Ergibt die konkrete Prüfung jedoch, 398 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006