Ohne dies explizit zu erwähnen, erachtet der EGMR das öffentliche Interesse an der Bewilligungsverweigerung, welches einzig darin bestand, das (wirtschaftliche) Wohl des Landes sicherzustellen, gegenüber den privaten Interessen als weniger gewichtig. 6.4.4. Bei Prüfung und Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen gilt es zudem Folgendes zu beachten. Wird ein Kriterium - wie zum Beispiel die Notwendigkeit des Nachzugs eines Kindes - untersucht, ist zunächst festzuhalten, ob dieses als Aspekt des öffentlichen Interesses an der Bewilligungsverweigerung oder als privates Interesse an der Bewilligungserteilung betrachtet wird.