Fall Tuquabo, § 47 f.). Der EGMR geht mit anderen Worten davon aus, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, wenn die um Nachzug ersuchende Partei, der eine Rückkehr ins Heimatland unter Würdigung ihrer gesamten Lebensumstände nicht zugemutet werden kann, vor die Wahl gestellt wird, entweder das in der neuen Heimat Erarbeitete aufzugeben oder ihre Kinder getrennt von ihr aufwachsen zu lassen (Fall Şen, § 41). Ohne dies explizit zu erwähnen, erachtet der EGMR das öffentliche Interesse an der Bewilligungsverweigerung, welches einzig darin bestand, das (wirtschaftliche) Wohl des Landes sicherzustellen, gegenüber den privaten Interessen als weniger gewichtig.