Auch fortgeschrittenes Alter, Verwurzelung im Heimatland sowie lange Dauer des Getrenntlebens stehen gemäss EGMR einem Familiennachzug nicht entgegen. Ausschlaggebend ist zum einen die Anerkennung, dass die Beziehung Eltern oder Elternteil zum Kind bereits eine Bindung schafft, die als Familienleben zu bezeichnen ist und welche durch spätere Ereignisse für gewöhnlich nicht gebrochen wird (Fall Gül, § 32; Fall Şen, § 28) und zum anderen, dass es der um Nachzug ersuchenden Partei nicht zumutbar ist, ins Herkunftsland zurückzukehren (Fall Şen, § 40 f.; Fall Tuquabo, § 47 f.).