ressen gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechen würden. Zusammenfassend ergibt sich, dass der EGMR bei Anwendung von Art. 8 EMRK nicht zwischen intakten und getrennten Familien unterscheidet. Weiter verlangt er weder eine vorrangige Beziehung noch einen Nachweis zwingender Gründe für die Änderung der Betreuung. Auch fortgeschrittenes Alter, Verwurzelung im Heimatland sowie lange Dauer des Getrenntlebens stehen gemäss EGMR einem Familiennachzug nicht entgegen.