In den Fällen Şen sowie Tuquabo erachtete es der EGMR für die um Nachzug ersuchende Partei als unzumutbar, ihre jeweilige Familie im Herkunftsland zusammenzuführen. Im Fall Şen wurde argumentiert, die Eltern lebten seit Jahren rechtmässig im Gastland und hätten dort zwei weitere Kinder geboren, welche, wenn überhaupt, nur wenig Bezug zum Herkunftsland hätten. Im Fall Tuquabo hatte die Mutter im Gastland erneut geheiratet und aus zweiter Ehe zwei weitere Kinder geboren, welche ebenfalls keinen nennenswerten Bezug zum Herkunftsland hatten. Überdies hatte die Mutter in der Zwischenzeit gar die Staatsbürgerschaft des Gastlandes erworben.