Der Entscheid im Fall Tuquabo lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der EGMR der Frage, ob es der um Nachzug ersuchenden Partei zumutbar ist, das Familienleben auch im Heimatland aufzubauen, grosse, wenn nicht gar zentrale, Bedeutung zumisst und im Falle einer Unzumutbarkeit von einem dementsprechend sehr grossen privaten Interesse an der Bewilligung des Familiennachzugs ausgeht. In den Fällen Şen sowie Tuquabo erachtete es der EGMR für die um Nachzug ersuchende Partei als unzumutbar, ihre jeweilige Familie im Herkunftsland zusammenzuführen.