Begründet wurde dies im konkreten Fall damit, dass die Tochter durch die betreuende Grossmutter nicht mehr zur Schule geschickt worden sei, weil sie im Heimatland in heiratsfähigem Alter war. Die Mutter war damit nicht einverstanden, konnte jedoch aufgrund ihrer Abwesenheit nichts dagegen unternehmen (Fall Tuquabo, § 50). 396 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006