Betreffend die Verwurzelung des Kindes im Heimatland sowie die dortige Betreuungssituation stellte der EGMR im Fall Tuquabo fest, dass die Tochter aufgrund ihres Alters sprachlich und kulturell stark mit dem Heimatland verwurzelt war und dass nicht geltend gemacht wurde, die Verwandten könnten sie im Heimatland nicht mehr betreuen. Hingegen wurde ausgeführt, dass es für die Tochter aufgrund ihres Alters angemessener sei, bei ihrer Mutter zu wohnen. Begründet wurde dies im konkreten Fall damit, dass die Tochter durch die betreuende Grossmutter nicht mehr zur Schule geschickt worden sei, weil sie im Heimatland in heiratsfähigem Alter war.