Im Fall Tuquabo, bei dem der Nachzug einer fast 16-jähri- gen Tochter beurteilt wurde, kam der EGMR zum Schluss, das fortgeschrittene Alter rechtfertige gegenüber dem Fall Şen, wo es um den Nachzug eines 9-jährigen Kindes ging, keine andere Würdigung. Betreffend die Verwurzelung des Kindes im Heimatland sowie die dortige Betreuungssituation stellte der EGMR im Fall Tuquabo fest, dass die Tochter aufgrund ihres Alters sprachlich und kulturell stark mit dem Heimatland verwurzelt war und dass nicht geltend gemacht wurde, die Verwandten könnten sie im Heimatland nicht mehr betreuen.