Betreffend die Wahl des Zeitpunkts des Nachzugs hob der EGMR im Fall Tuquabo zwar hervor, dass die Mutter bereits erfolglos versucht hatte, ihre Tochter im Alter von 9 Jahren nachzuziehen, hielt diese Nachzugsbemühungen indes nicht für ausschlaggebend (Fall Tuquabo, § 51). Im Weiteren steht auch ein fortgeschrittenes Alter des nachzuziehenden Kindes einem Familiennachzug nicht entgegen. Im Fall Tuquabo, bei dem der Nachzug einer fast 16-jähri- gen Tochter beurteilt wurde, kam der EGMR zum Schluss, das fortgeschrittene Alter rechtfertige gegenüber dem Fall Şen, wo es um den Nachzug eines 9-jährigen Kindes ging, keine andere Würdigung.