Er führt diesbezüglich aus, dass Eltern, welche ihre Kinder bei einer Niederlassung im Ausland im Heimatland zurücklassen, nicht entgegengehalten werden darf, sie hätten unwiderruflich entschieden, dass diese Kinder für immer im Herkunftsland bleiben sollen und jeglichen Gedanken an eine spätere Zusammenführung der Familie aufgegeben (Fall Şen, § 40, Fall Tuquabo, § 47). Betreffend die Wahl des Zeitpunkts des Nachzugs hob der EGMR im Fall Tuquabo zwar hervor, dass die Mutter bereits erfolglos versucht hatte, ihre Tochter im Alter von 9 Jahren nachzuziehen, hielt diese Nachzugsbemühungen indes nicht für ausschlaggebend (Fall Tuquabo, § 51).