Ebenfalls hält es der EGMR in Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbar nicht für entscheidend, ob die Eltern ihre Kinder freiwillig im Heimatland zurückgelassen haben. Er führt diesbezüglich aus, dass Eltern, welche ihre Kinder bei einer Niederlassung im Ausland im Heimatland zurücklassen, nicht entgegengehalten werden darf, sie hätten unwiderruflich entschieden, dass diese Kinder für immer im Herkunftsland bleiben sollen und jeglichen Gedanken an eine spätere Zusammenführung der Familie aufgegeben (Fall Şen, § 40, Fall Tuquabo, § 47).