beide Eltern gemeinsam gestellten Familiennachzugsgesuchs für eine Tochter als Verletzung von Art. 8 EMRK qualifiziert wurde (Fall Tuquabo, § 47). Diese Gleichstellung ist wohl darauf zurückzuführen, dass der EGMR auch nicht traditionelle Familienformen unter den Schutz von Art. 8 EMRK stellt. Ebenfalls hält es der EGMR in Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbar nicht für entscheidend, ob die Eltern ihre Kinder freiwillig im Heimatland zurückgelassen haben.