Fall Tuquabo, § 43 mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der massgeblichen Kriterien zur Interessenabwägung prüft der EGMR im Wesentlichen dieselben Kriterien wie das Bundesgericht (vgl. hierzu E. II, 2.3). Hingegen fehlt im Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesgerichts im EGMR-Urteil Tuquabo jeglicher Hinweis darauf, dass der Nachzug durch einen Elternteil anders zu beurteilen wäre, als der Nachzug durch beide Eltern.