Bei der Beurteilung eines Familiennachzugsgesuches nach nationaler Gesetzgebung stellt sich überdies die Frage, ob das Familienleben auch im Ausland geführt werden könnte, gar nicht. Denn selbst wenn das Familienleben auch im Ausland geführt werden könnte, dürfte der Nachzug nicht verweigert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Nachzug erfüllt sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, haben die nationalen Behörden und Gerichte die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. In Bezug auf die 394 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006