8 EMRK lediglich den Schutz des Familienlebens an sich, wobei nicht entscheidend ist, ob das familiäre Zusammenleben in der Schweiz oder im Ausland erfolgt. Art. 8 EMRK begründet damit nur insoweit einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, als eine Verweigerung zu einer gänzlichen Verhinderung des familiären Zusammenlebens und damit zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Bei der Beurteilung eines Familiennachzugsgesuches nach nationaler Gesetzgebung stellt sich überdies die Frage, ob das Familienleben auch im Ausland geführt werden könnte, gar nicht.