Zunächst gilt es zu beachten, dass die nationale Gesetzgebung in Bezug auf die Familiennachzugsregelung andere Ziele verfolgt als Art. 8 EMRK. Die nationale Gesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Familiennachzugsgesuch bewilligt werden kann und ob darauf gegebenenfalls ein Anspruch besteht. Normiert wird damit die Zuwanderung in die Schweiz zu einem hier lebenden Familienmitglied. Demgegenüber bezweckt Art. 8 EMRK lediglich den Schutz des Familienlebens an sich, wobei nicht entscheidend ist, ob das familiäre Zusammenleben in der Schweiz oder im Ausland erfolgt.