Das Rekursgericht ging bis anhin in Fällen wie dem vorliegenden davon aus, dass für die Interessenabwägung auf die entsprechenden Erwägungen zu Art. 17 Abs. 2 ANAG verwiesen werden kann (so noch im Entscheid des Rekursgerichtes vom 3. März 2006, 1-BE.2005.47, E. II/4.). Die Rechtsprechung des EGMR betreffend nachträglichen Familiennachzug lässt an dieser Praxis indessen Zweifel aufkommen, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob an der bisherigen Praxis festgehalten werden kann. Zunächst gilt es zu beachten, dass die nationale Gesetzgebung in Bezug auf die Familiennachzugsregelung andere Ziele verfolgt als Art. 8 EMRK.