Die restriktive Politik der Schweiz gegenüber Ausländern in der Frage der Aufenthaltsberechtigung entspricht damit einem zulässigen öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. 6.4.2. Ob im Einzelfall gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, ist aufgrund der Abwägung aller zu beachtenden öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Das Rekursgericht ging bis anhin in Fällen wie dem vorliegenden davon aus, dass für die Interessenabwägung auf die entsprechenden Erwägungen zu Art. 17 Abs. 2 ANAG verwiesen werden kann (so noch im Entscheid des Rekursgerichtes vom 3. März 2006, 1-BE.2005.47, E. II/4.).