Sie tue dies insbesondere zum Schutze eines ausgewogenen Gleichgewichts im Bestand der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung. Ausserdem bezwecke sie damit eine Verbesserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt sowie die Sicherung einer möglichst ausgeglichenen Beschäftigung (Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO] vom 6. Oktober 1986). Zwar hat die schweizerische Ausländerpolitik seit 1995 gegenüber gewissen Staatsangehörigen eine Anpassung erfahren (Dreikreise-Modell, Zweikreise-Modell, Freizügigkeitsabkommen etc.).