Als notwendige Massnahme kommt vorliegend primär eine solche zum (wirtschaftlichen) Wohl des Landes in Frage. Es ist – abgesehen von möglichen Integrationsproblemen aufgrund des fortgeschrittenen Alters - nicht ersichtlich, inwiefern andere in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannte Teilaspekte des öffentlichen Interesses tangiert sein könnten. Bereits in BGE 120 Ib 1 (Pra 84 [1995] Nr. 4) hielt das Bundesgericht fest, die Schweiz verfolge gegenüber Ausländern in der Frage der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Sie tue dies insbesondere zum Schutze eines ausgewogenen Gleichgewichts im Bestand der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung.