EMRK ist ein Eingriff in das von Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, sofern er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 6.4.1. Als notwendige Massnahme kommt vorliegend primär eine solche zum (wirtschaftlichen) Wohl des Landes in Frage.