Dem entspricht auch das Urteil des ersten Zivilgerichts Konya vom 22. Dezember 2003, welches dem Beschwerdeführer, nachdem er auf Feststellung der elterlichen Gewalt geklagt hatte, das Sorgerecht über seine Tochter zusprach. Die Tochter des Beschwerdeführers hat sich demzufolge immer in seinem Familienkreis aufgehalten, wobei er sie finanziell unterstützte, regelmässig persönlichen Kontakt zu ihr pflegte und in sämtliche Entscheidungen betreffend seine Tochter involviert war.