Der EGMR anerkennt, dass das biologische Verhältnis eines Elternteils zu seinem Kind für sich allein eine von Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung darstellt, die durch Ereignisse nach der Geburt des Kindes nur ausnahmsweise gebrochen werden kann (vgl. Urteil des EGMR i.S. Gül gegen die Schweiz vom 19. Februar 1996, Application Nr. 23218/94, § 32). Zwischen einem Kind und seinen Eltern besteht damit ohne weiteres ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch zusammenleben oder ob ihre Beziehung geendet hat (Urteil i.S.