In casu war die Tochter des Beschwerdeführers bei Gesuchseinreichung 17 Jahre und 4 Monate alt. Sie ist deshalb bei der nachfolgenden Beurteilung, ob der Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert ist, als minderjährig zu betrachten. 6.2.2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben besteht. Der EGMR anerkennt, dass das biologische Verhältnis eines Elternteils zu seinem Kind für sich allein eine von Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung darstellt, die durch Ereignisse nach der Geburt des Kindes nur ausnahmsweise gebrochen werden kann (vgl. Urteil des EGMR i.S.