Davon geht auch die Vorinstanz in ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 19. Juni 2006 zum Fall Tuquabo aus (S. 5, Ziff. 3.5). Unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR erweist sich damit die langjährige schweizerische Praxis, wonach sich die Betroffenen bei einem Nachzug eines über 18-jährigen Kindes nur dann auf Art. 8 EMRK berufen können, wenn eine faktische Familieneinheit besteht, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, welche über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgehen, als zu restriktiv. In casu war die Tochter des Beschwerdeführers bei Gesuchseinreichung 17 Jahre und 4 Monate alt.