Für die Beurteilung, ob es um den Nachzug eines Erwachsenen oder eines Jugendlichen geht, war gemäss bisheriger Praxis des Bundesgerichts auf die aktuellen Gegebenheiten und demnach auf den Zeitpunkt des jeweiligen Urteils abzustellen. Sofern das nachzuziehende Kind im Laufe des Verfahrens volljährig wurde, liess das Bundesgericht eine Berufung auf Art. 8 EMRK nur noch zu, wenn eine besondere Abhängigkeit zwischen Eltern und Kind nachgewiesen wurde (BGE 129 II 11, E. 2 mit weiteren Verweisen). In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Tuquabo zu beachten. Der EGMR bejahte eine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl