S. 186). Trotz dieser ursprünglich offenen Formulierung bezüglich Aufenthaltsstatus des hier Anwesenheitsberechtigten wurde die Zulässigkeit einer Berufung auf Art. 8 EMRK später auf jene Anwesenheitsberechtigte beschränkt, die über ein so genannt gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügten. Begründet wurde dies damit, dass keine Person mehr Rechte übertragen kann, als ihr selbst zustehen (BGE 126 II 335, E. 2a, S. 340 sowie Uebersax in: Uebersax/Münch/ Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Rz. 5.157). Diese Beschränkung steht jedoch weder im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR noch überzeugt sie.