Das Bundesgericht erwog, dass ein Berufen auf Art. 8 EMRK nur zulässig sei, wenn der in der Schweiz Anwesende über ein Anwesenheitsrecht verfüge. Das Bundesgericht wörtlich: "Ferner kann die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung eines Familiengliedes das in Art. 8 EMRK gewährleistete Familienleben nur dann berühren, wenn ein anderer Familienangehöriger über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Dies ist vor allem bei der Schweizer Bürgerin der Fall, die einen Ausländer geheiratet hat, dann aber auch bei einem Ausländer oder einer Ausländerin, die über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt."