nauer Betrachtung liegt in all diesen Fällen gar kein Eingriff in das geschützte Familienleben vor, da die Familienzusammenführung auch im Ausland erfolgen konnte. 6.1.5. Das Bundesgericht scheint den Aspekt der Unzumutbarkeit, das Familienleben im Ausland zu führen, bereits in seinem wegleitenden Reneja-Entscheid (BGE 109 Ib 183) berücksichtigt zu haben. Allerdings nicht unter dem Titel "Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut", sondern bei der Frage, ob sich jemand überhaupt auf Art. 8 EMRK berufen könne. Das Bundesgericht erwog, dass ein Berufen auf Art. 8 EMRK nur zulässig sei, wenn der in der Schweiz Anwesende über ein Anwesenheitsrecht verfüge.