Unter dieser Prämisse prüfte der EGMR, ob im konkreten Fall die Bewilligung des Familiennachzugs die einzige Möglichkeit sei, ein Familienleben zu führen. Er kam jedoch zum Schluss, dass den um Nachzug ersuchenden Eltern trotz langer Anwesenheitsdauer im Gastland keine Hindernisse im Wege standen, in ihr Herkunftsland zurückzukehren (Fall Gül, § 39-42). Gleich argumentierte der EGMR im Urteil i.S. Benamar gegen die Niederlande vom 5. April 2005 (Application Nr. 43786/04; S. 7 f.), im Urteil I.M. gegen die Niederlande vom 25. März 2003 (Application Nr. 41266/98, S. 7 f.) und im Urteil Chandra u.a. gegen die Niederlande vom 13. Mai 2003 (Application Nr. 53102/99, S. 7 f.). Bei ge-