Gül hatte der EGMR in der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs keine Verletzung von Art. 8 EMRK gesehen. Er hielt fest, dass es beim Familiennachzug nicht nur um das Familienleben, sondern auch um Immigration gehe. Im Weiteren verpflichte der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK einen Staat nicht dazu, die Zusammenführung der Familie auf seinem Territorium zu bewilligen (Fall Gül, § 38). Unter dieser Prämisse prüfte der EGMR, ob im konkreten Fall die Bewilligung des Familiennachzugs die einzige Möglichkeit sei, ein Familienleben zu führen.