8 EMRK vor, da ein Eingriff in das geschützte Familienleben zu verneinen ist. Steht jedoch fest, dass es den Betroffenen nicht zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen, liegt ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben vor. In diesem Fall ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK weiter zu prüfen, ob der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist. Dabei ist - wie vom EGMR gefordert - eine Interessenabwägung vorzunehmen.