Bei genauer Analyse hat der EGMR jedoch die Verletzung von Art. 8 EMRK nicht allein damit begründet, dass es den Eltern unzumutbar war, die Niederlande zu verlassen, sondern damit, dass die niederländischen Behörden keine adäquate Interessenabwägung vorgenommen hätten (Tuquabo, § 52: "Having regard to the above, the court finds that the respondent State has failed to strike a fair balance between the applicants' interests on the one hand and its own interest in controlling immigration on the other."). Neben der Frage der Zumutbarkeit, das Familienleben im Ausland zu führen, wurden weitere private Interessen geprüft und dem öffentlichen Interesse an einer Bewilligungsverweigerung ge-