In einer Besprechung des Entscheides Tuquabo durch Marc Spescha in der Anwaltsrevue 4/2006, S. 144 ff., gelangt dieser zum Schluss, das Hauptaugenmerk sei beim Nachzug von Kindern im Hinblick auf Art. 8 EMRK darauf zu richten, ob es den Eltern zumutbar sei, ihre neue Heimat zu verlassen und die Familienvereinigung im Ausland zu vollziehen.