Staatsangehörigkeit erteilt. Da die niederländischen Behörden den Nachzug verweigerten, riefen die Mutter und ihr Ehemann zusammen mit der Tochter am 12. Juli 2000 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an. Dieser kam fünf Jahre später zum Schluss, die niederländischen Behörden hätten keine faire Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführer auf der einen und den Interessen des Staates auf Kontrolle der Zuwanderung auf der anderen Seite vorgenommen, weshalb die Verweigerung des Nachzugs eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. 6.1.2. In einer Besprechung des Entscheides Tuquabo durch Marc Spescha in der Anwaltsrevue 4/2006, S. 144 ff.