II. 6. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK standhält. 6.1.1. Dabei ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), insbesondere das Urteil vom 1. Dezember 2005 in Sachen Tuquabo-Tekle u.a. gegen die Niederlande (Application Nr. 60665/00 [Fall Tuquabo]), zu beachten. In jenem Fall reichten die Mutter und deren Ehemann 1997 in den Niederlanden ein Nachzugsgesuch für die 1981 aus erster Ehe geborene Tochter ein. Diese lebte seit der Flucht der Mutter im Jahre 1989 bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits in Äthiopien (heute Eritrea).