Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 lehnte das Migrationsamt, Sektion Einreise und Arbeit, das Gesuch um Familiennachzug ab. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2004 beim Rechtsdienst des Migrationsamtes (Vorinstanz) Einsprache, welche durch die Vorinstanz am 24. August 2005 abgewiesen wurde. C. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde. Aus den Erwägungen