Am 5. Juni 2003 reichte der Beschwerdeführer beim ersten Zivilgericht von Konya Klage auf Feststellung der elterlichen Gewalt betreffend seine Tochter aus einer früheren Beziehung, geb. 12. Mai 1987, ein. Die Klage wurde mit Urteil vom 22. Dezember 2003 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die elterliche Gewalt über seine in der Heimat lebende Tochter übertragen. Mit Eingabe vom 14. September 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Tochter. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 lehnte das Migrationsamt, Sektion Einreise und Arbeit, das Gesuch um Familiennachzug ab.